Erwägungsgrund 35 32023L0959
Schifffahrtsunternehmen sollten ihre aggregierten Emissionsdaten aus Seeverkehrstätigkeiten im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 auf Unternehmensebene überwachen und melden. Die Berichte über aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene sollten gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung überprüft werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfungen auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die Berichte auf Schiffsebene im Falle eines Wechsels des Schifffahrtsunternehmens nicht überprüfen muss, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind.