Erwägungsgrund 71 32023L0959
Um Anreize für die Einführung CO2-armer und CO2-freier Technologien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten Betreibern die Möglichkeit einräumen, bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Zeitraums von fünf Jahren gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Geltungsbereich des EU-EHS zu verbleiben, wenn das Produktionsverfahren der Anlage geändert wird, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und die Anlage den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW nicht mehr erreicht.