Erwägungsgrund 67 32023L0959
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission sind Vorschriften für die Überwachung von Emissionen aus Biomasse festgelegt, die mit den in den Rechtsvorschriften der Union über erneuerbare Energien festgelegten Vorschriften für die Nutzung von Biomasse im Einklang stehen. Da die Rechtsvorschriften zu den Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse mit den neuesten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ausführlicher werden, sollte die Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich auf die Annahme der notwendigen Anpassungen für die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse, einschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, im EU-EHS ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie die Speicherung von Emissionen aus Mischungen von Biomasse mit Emissionsfaktor null und Biomasse, die nicht aus Quellen mit Emissionsfaktor null stammt, zu berücksichtigen ist.