Erwägungsgrund 36 32023L0959
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit ähnlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umweltschutz sollte die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) oder eine andere einschlägige Organisation im Einklang mit ihrem Mandat gegebenenfalls die Kommission und die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG unterstützen. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 und ihrer IT-Instrumente sollte die EMSA die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden insbesondere bei der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen, die durch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallende Seeverkehrstätigkeiten verursacht werden, unterstützen, indem sie den Informationsaustausch erleichtert oder Leitlinien und Kriterien entwickelt. Die Kommission sollte sich mit Unterstützung der EMSA um die Entwicklung geeigneter Überwachungsinstrumente sowie um Leitlinien zur Erleichterung und Koordinierung der Prüf- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG auf den Seeverkehr bemühen. Sofern praktikabel sollten diese Instrumente den Mitgliedstaaten und den Prüfstellen zur Verfügung gestellt werden, um eine zuverlässige Durchsetzung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG besser sicherstellen zu können.