Erwägungsgrund 94 32023L0959
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Artikels 3ga Absatz 2, Artikel 3gf Absätze 2 und 4, Artikel 10b Absatz 4, Artikel 12 Absätze 3-d und 3-c, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 30f Absätze 3 und 5 und Artikel 30h Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Um Synergien mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollte die Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß den Artikeln 14 und 15 der genannten Richtlinie auf den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie auf zusätzliche Sektoren ausgeweitet werden. Diese Durchführungsbefugnisse, mit Ausnahme der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 3gf Absatz 2 und Artikel 12 Absatz (3-d) und Absatz (3-c) der Richtlinie 2003/87/EG, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.