Erwägungsgrund 15 32023L0959
Die Bestimmung des Begriffs „Stromerzeuger“ diente der Festlegung der Höchstmenge von dem Sektor im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten, führte jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung von KWK-Kraftwerken und Industrieanlagen. Um Anreize für die Nutzung hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Anlagen zu schaffen, denen für die Wärme- und Fernwärmeerzeugung kostenlos Zertifikate zugeteilt werden, sollten alle Bezugnahmen auf Stromerzeuger in der Richtlinie 2003/87/EG gestrichen werden. Darüber hinaus werden in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission die Modalitäten dazu festgelegt, für welche industriellen Verfahren Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht. Daher sind die Bestimmungen über die Abscheidung und Speicherung von CO2 in Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG hinfällig geworden und sollten gestrichen werden.