Erwägungsgrund 34 32023L0959
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen verwalteten Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Für den Fall, dass ein Schifffahrtsunternehmen diese Anforderungen nicht erfüllt und die von der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, sollten die Mitgliedstaaten solidarisch handeln. Als letztes Mittel sollten die Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt – den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Einlaufen verweigern können, und der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, sollte dieses Schiff festhalten können.