Erwägungsgrund 66 32023L0959
Durch die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission umgesetzten Anpassungen der kostenlosen Zuteilung wurden die Effizienz und die Anreize durch kostenlose Zuteilung verbessert, der Verwaltungsaufwand jedoch erhöht und das historische Datum der kostenlosen Zuteilung am 28. Februar ließ sich nicht mehr umsetzen. Um die Anpassungen bei der kostenlosen Zuteilung besser berücksichtigen zu können, ist es angezeigt, den Erfüllungszyklus anzupassen. Die Frist für die zuständigen Behörden zur Gewährung der kostenlosen Zuteilung sollte daher vom 28. Februar auf den 30. Juni und die Frist für die Betreiber zur Abgabe von Zertifikaten vom 30. April auf den 30. September verschoben werden.