Erwägungsgrund 54 32023L0959
Der in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Anwendungsbereich des Innovationsfonds sollte ausgeweitet werden, um Innovationen im Bereich CO2-armer und CO2-freier Technologien und Prozesse zu fördern, die den Brennstoffverbrauch im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren betreffen, einschließlich kollektiver Formen des Verkehrs wie öffentlicher Verkehr und Busdienste. Darüber hinaus sollte der Innovationsfonds dazu dienen, Investitionen zur Dekarbonisierung des Seeverkehrs zu unterstützen, einschließlich Investitionen in die Energieeffizienz von Schiffen, Häfen und den Kurzstreckenseeverkehr, in die Elektrifizierung des Sektors, in nachhaltige alternative Brennstoffe wie Wasserstoff und Ammoniak, die aus erneuerbaren Quellen hergestellt werden, in emissionsfreie Antriebstechnologien wie Windtechnologien und in Innovationen im Hinblick auf Schiffe der Eisklasse. Besondere Aufmerksamkeit sollte innovativen Projekten gewidmet werden, die zur Dekarbonisierung des Seeverkehrssektors und zur Verringerung aller Klimaauswirkungen, einschließlich der Rußemissionen, beitragen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für den Innovationsfonds spezielle Themen festlegen. Bei den Aufforderungen sollten der Schutz der biologischen Vielfalt sowie Fragen der Lärm- und Wasserverschmutzung berücksichtigt werden. Im Seeverkehr sollten Projekte mit einem eindeutigen Mehrwert für die Union förderfähig sein.