Erwägungsgrund 26 32023L0959
Vor dem Hintergrund der besonderen Merkmale und dauerhaften Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt, und angesichts ihrer starken Abhängigkeit vom Seeverkehr sollte besonders darauf geachtet werden, den Zugang zu solchen Gebieten und ihre effiziente Anbindung durch Seeverkehrstätigkeiten aufrechtzuerhalten. Daher sollte für Emissionen aus dem Seeverkehr zwischen einem in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen und einem Hafen in demselben Mitgliedstaat, einschließlich Häfen in demselben Gebiet in äußerster Randlage und in einem anderen Gebiet in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, eine befristete Ausnahme von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen werden.