Erwägungsgrund 40 32023L0959
Zur Erreichung der ehrgeizigeren Klimaschutzziele werden beträchtliche öffentliche und private Mittel in der Union und in den Mitgliedstaaten benötigt, die für die Klimawende bereitgestellt werden müssen. Um die erheblichen klimabezogenen Ausgaben im Unionshaushalt zu ergänzen und zu verstärken, sollten alle Versteigerungseinnahmen, die nicht in Form von Eigenmitteln dem Unionshaushalt zugewiesen werden, oder der entsprechende finanzielle Wert solcher Versteigerungseinnahmen für klimabezogene Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der Einnahmen, die für den Ausgleich indirekter Kosten von CO2-Emissionen verwendet werden. Die Liste der klimabezogenen Zwecke in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte um weitere Zwecke mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt erweitert werden. Dazu sollten auch finanzielle Unterstützung, um soziale Aspekte in Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Senkung von verzerrend wirkenden Steuern anzugehen, und gezielte Ermäßigungen von Abgaben und Gebühren für aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Strom gehören. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung der Versteigerungseinnahmen Bericht erstatten und gegebenenfalls angeben, welche Einnahmen und Maßnahmen für die Umsetzung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang verwendet bzw. ergriffen werden.