Erwägungsgrund 77 32023L0959
Aufgrund der sehr großen Zahl von Kleinemittenten im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren ist es nicht möglich, die Regulierung unmittelbar auf der Ebene der Treibhausgas emittierenden Einrichtungen ansetzen zu lassen, wie dies bei ortsfesten Anlagen und im Luftverkehr der Fall ist. Aus Gründen der technischen Durchführbarkeit und der Verwaltungseffizienz ist es daher angemessener, die Regulierung in der Lieferkette weiter vorgelagert anzusetzen. Im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems sollte die Compliance-Pflicht ab der Überführung von Brennstoffen für Verbrennungsprozesse im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor, einschließlich des Straßenverkehrs zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zweck ihrer geologischen Speicherung sowie der zusätzlichen Sektoren, die den nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Tätigkeiten entsprechen, in den steuerrechtlich freien Verkehr greifen. Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, sollte die Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr für Tätigkeiten gemäß Anhang I jener Richtlinie nicht erfasst werden.