Erwägungsgrund 61 32023L0959
Wird die Tätigkeit einer Anlage vorübergehend ausgesetzt, so wird die kostenlose Zuteilung an die Aktivitätsraten angepasst, die jährlich gemeldet werden müssen. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, aussetzen, solange keine Hinweise darauf bestehen, dass sie ihren Betrieb wieder aufnehmen werden. Daher sollten die Betreiber nicht mehr verpflichtet sein, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass ihre Anlage die Produktion innerhalb einer festgelegten und angemessenen Frist wiederaufnehmen wird, falls die Aktivitäten vorübergehend ausgesetzt werden.