Erwägungsgrund 87 32023L0959
In einigen Mitgliedstaaten gelten bereits nationale CO2-Steuern für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Daher sollte eine befristete Ausnahme bis Ende 2030 eingeführt werden. Um sicherzustellen, dass die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erreicht werden und das neue Emissionshandelssystem kohärent ist, sollte die Ausnahmeregelung nur dann angewendet werden können, wenn der nationale Steuersatz über dem durchschnittlichen Versteigerungspreis für das betreffende Jahr liegt, und sie sollte nur für die Abgabeverpflichtung derjenigen beaufsichtigten Unternehmen gelten, die eine solche Steuer entrichten. Um die Stabilität und Transparenz des Systems zu gewährleisten, sollte die nationale Steuer einschließlich der einschlägigen Steuersätze der Kommission am Ende der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie mitgeteilt werden. Die Ausnahme sollte sich nicht auf die externen zweckgebundenen Einnahmen für den Klima-Sozialfonds oder – sofern gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV vorgesehen – auf Eigenmittel, die auf Versteigerungseinnahmen aus Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren beruhen, auswirken.