Erwägungsgrund 48 32023L0959
Um dem technischen Fortschritt besser Rechnung zu tragen und gleichzeitig Anreize für Emissionsreduktionen zu schaffen und Innovationen angemessen zu belohnen, sollte die minimale Anpassung der Benchmarkwerte von 0,2 % auf 0,3 % pro Jahr und die maximale Anpassung von 1,6 % auf 2,5 % pro Jahr angehoben werden. Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 sollten die Benchmarkwerte daher in einer Spanne von 6 % bis 50 % gegenüber dem für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geltenden Wert angepasst werden. Um den Anlagen Planungssicherheit zu bieten, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der überarbeiteten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung so bald wie möglich vor Beginn des Zeitraums von 2026 bis 2030 erlassen.