Erwägungsgrund 24 32023L0959
Inseln, die keine Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland haben, sind stärker vom Seeverkehr abhängig als andere Regionen und benötigen Seeverkehrsverbindungen für ihre Anbindung. Um Inseln mit einer geringeren Bevölkerungsdichte dabei zu helfen, nach der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin eine gute Anbindung zu behalten, sollten Mitgliedstaaten für bestimmte Seeverkehrstätigkeiten mit Inseln mit weniger als 200000 Einwohnern mit ständigem Wohnsitz eine befristete Ausnahme von den Abgabeverpflichtungen gemäß der genannten Richtlinie vorgesehen beantragen können.