Erwägungsgrund 68 32023L0959
Erneuerbare flüssige und gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe können wichtig sein, um die Treibhausgasemissionen in Sektoren zu verringern, in denen es schwierig ist, CO2-Emissionen zu senken. Werden wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe und erneuerbare flüssige und erneuerbare gasförmige Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs aus im Rahmen einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit abgeschiedenem CO2 hergestellt, so sollten die Emissionen im Rahmen dieser Tätigkeit berücksichtigt werden. Um sicherzustellen, dass erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brenn- bzw. Kraftstoffe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, und um eine Doppelzählung für entsprechende Brennstoffe zu verhindern, sollte die Befugnisübertragung in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ausdrücklich auf den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission ausgeweitet werden, in denen die erforderlichen Anpassungen festgelegt werden, um der möglichen Freisetzung von CO2 so Rechnung zu tragen, dass die Berücksichtigung aller Emissionen sichergestellt ist, auch wenn solche Brennstoffe aus außerhalb der Union abgeschiedenem CO2 hergestellt werden, und dabei Doppelzählungen zu verhindern, damit angemessene Anreize für die Abscheidung von CO2 bestehen, wobei auch die Behandlung dieser Brenn- und Kraftstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigen ist.