Erwägungsgrund 25 32023L0959
Die Mitgliedstaaten sollten beantragen können, dass ein länderübergreifender Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes oder eine länderübergreifende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zwischen zwei Mitgliedstaaten vorübergehend von bestimmten Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ausgenommen wird. Diese Möglichkeit sollte auf Verbindungen zwischen einem Mitgliedstaat ohne Landgrenze mit einem anderen Mitgliedstaat und dem geografisch nächstgelegenen Mitgliedstaat beschränkt werden, wie beispielsweise die Seeverkehrsverbindung zwischen Zypern und Griechenland, die seit über zwei Jahrzehnten nicht vorliegt. Diese befristete Ausnahme würde dazu beitragen, dass es zwingend notwendig ist, eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse zu erbringen und die Konnektivität sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sicherzustellen.