Erwägungsgrund 47 32023L0959
Um potenzielle Risiken der Verlagerung von CO2-Emissionen im Zusammenhang mit unter das CBAM fallenden Waren, die in der Union für die Ausfuhr in Drittländer hergestellt werden, die das EU-EHS oder einen vergleichbaren CO2-Bepreisungsmechanismus nicht anwenden, zu mindern, sollte vor Ablauf des Übergangszeitraums gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 eine Bewertung durchgeführt werden. Ergibt diese Bewertung, dass ein derartiges Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sollte die Kommission gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vorlegen, um diesem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen auf eine Art entgegenzuwirken, die mit den Regeln der Welthandelsorganisation im Einklang steht. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Versteigerungseinnahmen zu verwenden, um dem Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in CBAM-Sektoren im Einklang mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen entgegenzuwirken. Werden Zertifikate aufgrund einer Verringerung der kostenlosen Zuteilung in Anwendung der Konditionalitätsregeln nicht in vollem Umfang genutzt, um Anlagen mit der niedrigsten Treibhausgasemissionsintensität von der sektorübergreifenden Korrektur auszunehmen, sollten 50 % dieser Restzertifikate dem Innovationsfonds hinzugefügt werden. Die übrigen 50 % sollten im Namen der Mitgliedstaaten versteigert werden, und sie sollten die sich hieraus ergebenden Einnahmen nutzen können, um einem etwaigen Restrisiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in CBAM-Sektoren entgegenzuwirken.