Erwägungsgrund 17 32023L0959
Internationalen Seeverkehrstätigkeiten zwischen Häfen im Hoheitsgebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und einem Hafen außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten waren das einzige Transportmittel, das nicht unter die früheren Verpflichtungen der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen fiel. Die Emissionen aus Brennstoffen, die in der Union für Fahrten verkauft werden, die aus einem Mitgliedstaat abgehen und in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland ankommen, sind seit 1990 um rund 36 % gestiegen. Diese Emissionen machen annähernd 90 % aller Schifffahrtsemissionen der Union aus, da die Emissionen aus Brennstoffen, die in der Union für Fahrten verkauft werden, die aus demselben Mitgliedstaat abgehen und dort ankommen, seit 1990 um 26 % gesenkt wurden. Wenn nichts unternommen wird, werden die Emissionen aus internationalen Seeverkehrstätigkeiten zwischen 2015 und 2030 voraussichtlich um rund 14 % und zwischen 2015 und 2050 um 34 % steigen. Falls die Auswirkungen von Seeverkehrstätigkeiten auf den Klimawandel wie prognostiziert zunehmen, würde dies die von anderen Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels erzielten Reduzierungen und daher die Verwirklichung der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030, des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 und des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen, sowie der Ziele des Übereinkommens von Paris erheblich untergraben.