Erwägungsgrund 86 32023L0959
Beaufsichtigte Unternehmen, die unter das neue Emissionshandelssystem fallen, sollten Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben, die den Brennstoffmengen entsprechen, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben. Sie sollten erstmals im Jahr 2027 Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, sollte eine Reihe von Vorschriften, die für das bestehende Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gelten, mit den erforderlichen Anpassungen auch für das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren gelten. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über die Übertragung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten sowie die Vorschriften über die Gültigkeit von Zertifikaten, Sanktionen, zuständige Behörden und Berichtspflichten der Mitgliedstaaten.