Erwägungsgrund 75 32023L0959
In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ vom 17. September 2020 wird die besondere Herausforderung hervorgehoben, die Emissionen im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor zu verringern. Daher kündigte die Kommission an, dass eine weitere Ausweitung des Emissionshandels auch Emissionen aus dem Gebäude- und dem Straßenverkehrssektor umfassen könnte, und dass die Erfassung sämtlicher Emissionen aus fossilen Brennstoffen erhebliche Vorteile für die Wirksamkeit der Emissionsreduktion bringen würde. Der Emissionshandel sollte auf Brennstoffe angewandt werden, die für die Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren, die nicht den unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Tätigkeiten entsprechen, wie die Beheizung von Industrieanlagen („Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie zusätzliche Sektoren“), verwendet werden. Für diese Sektoren sollte ein getrenntes, aber paralleles Emissionshandelssystem eingerichtet werden, um jede Störung des reibungslosen Emissionshandelssystems für ortsfeste Anlagen und Luftverkehr zu vermeiden. Das neue System wird von ergänzenden politischen Maßnahmen begleitet, die die Erwartungen der Marktteilnehmer prägen und auf ein CO2-Preissignal für die gesamte Wirtschaft abzielen und gleichzeitig Maßnahmen zur Vermeidung unangemessener Preisauswirkungen vorsehen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklung des neuen Systems die Einrichtung eines wirksamen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungssystems erfordert. Um Synergien und Kohärenz mit der bestehenden Infrastruktur der Union für das EU-EHS zu gewährleisten, ist es angezeigt, ein Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren durch eine Änderung der Richtlinie 2003/87/ЕG einzurichten.