Erwägungsgrund 76 32023L0959
Um den erforderlichen Umsetzungsrahmen zu schaffen und einen angemessenen Zeitrahmen für das Erreichen des Ziels für 2030 vorzugeben, sollte der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren 2025 beginnen. In den ersten Jahren sollten die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sein, im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu sein und über ihre Emissionen für die Jahre 2024 bis 2026 Bericht zu erstatten. Die Vergabe von Zertifikaten und die Compliance-Verpflichtungen für diese Einrichtungen sollten ab 2027 erfolgen bzw. gelten. Diese Abfolge würde es ermöglichen, den Emissionshandel in den Sektoren auf geordnete und wirksame Weise zu beginnen. Außerdem würde dies Maßnahmen ermöglichen, um eine sozialverträgliche Einführung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren zu gewährleisten und so die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsteilnehmer abzufedern.