Erwägungsgrund 92 32023L0959
Als zusätzlicher Schutzmechanismus vor Beginn des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren sollte es möglich sein, die Anwendung der Obergrenze und der Abgabeverpflichtungen hinauszuzögern, wenn die Großhandelspreise für Gas oder Öl im Vergleich zu historischen Entwicklungen außergewöhnlich hoch sind. Der Mechanismus sollte automatisch eintreten; das heißt, dass die Anwendung der Obergrenze und der Abgabeverpflichtungen um ein Jahr aufgeschoben wird, wenn konkrete Auslöser für die Energiepreise vorliegen. Die Referenzpreise sollten auf der Grundlage von Benchmark-Verträgen auf den Gas- und Ölgroßhandelsmärkten festgelegt werden, die unmittelbar verfügbar und für die Endverbraucher am relevantesten sind. Es sollten separate Auslösebedingungen für die Gas- und Ölpreise in Betracht gezogen werden, da ihre Preisentwicklung unterschiedlichen historischen Entwicklungen folgt. Um für Marktsicherheit zu sorgen, sollte die Kommission durch eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtzeitig im Voraus Klarheit über die Anwendung des Aufschubs schaffen.