Erwägungsgrund 95 32023L0959
Um die Ziele dieser Richtlinie und anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2021/1119, zu verwirklichen, sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Durchführung politischer Maßnahmen auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zurückgreifen. Wenn der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel wissenschaftliche Beratung leistet und Berichte über das EU-EHS erstellt, sollte die Kommission diese Beratung und Berichte daher berücksichtigen, insbesondere was die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien und Maßnahmen der Union betrifft, mit denen die Einhaltung der Ziele und Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/1119 sichergestellt werden soll, sowie die Notwendigkeit zusätzlicher Strategien und Maßnahmen der Union in Bezug auf die Zielvorgaben und die Umweltintegrität globaler marktbasierter Maßnahmen für den Luft- und Seeverkehr.