Erwägungsgrund 8 32023L0959
Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Union das Ziel, die gesamte Wirtschaft bis spätestens 2050 klimaneutral zu machen, und das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Mit der genannten Verordnung wird auch eine verbindliche EU-interne Verpflichtung zur Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2030 festgelegt, und darin ist vorgesehen, dass die Kommission sich darum bemüht, alle künftigen Entwürfe von Maßnahmen oder Gesetzgebungsvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, mit den Zielen der genannten Verordnung in Einklang zu bringen und andernfalls im Rahmen der diese Vorschläge begleitenden Folgenabschätzung die Gründe hierfür darzulegen.