Erwägungsgrund 13 32023L0959
In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden““ ruft die Kommission dazu auf, die Union auf Kurs zu ihrem Null-Schadstoff-Ziel für 2050 zu bringen, indem die Verschmutzung in Luft, Binnengewässern, Meeren und Böden auf ein Niveau reduziert wird, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme ist. Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU, die das wichtigste Instrument zur Regulierung der Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden darstellt, werden häufig auch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ermöglichen. Im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG sollten die Mitgliedstaaten die Koordinierung zwischen den Genehmigungsanforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und jenen der Richtlinie 2010/75/EU sicherstellen.