Erwägungsgrund 21 32023L0959
Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG auf den Seeverkehr wird zu Änderungen der Beförderungskosten im Seeverkehr führen. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs wird die gesamte Union betreffen, da die im Seeverkehr an und von Häfen der Union beförderten Güter ihren Herkunfts- oder Bestimmungsort in den verschiedenen Mitgliedstaaten haben, auch in Binnenmitgliedstaaten. Die Zuteilung der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate sollte sich infolge der Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten daher nicht grundsätzlich ändern und sollte alle Mitgliedstaaten betreffen. Allerdings werden die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein. Insbesondere Mitgliedstaaten, die stark von der Schifffahrt abhängig sind, werden die Folgen der Ausweitung des Anwendungsbereichs am stärksten zu spüren bekommen. Mitgliedstaaten mit einem großen Seeverkehrssektor gemessen an ihrer relativen Größe werden stärker von der Ausweitung des EU-EHS auf den Seeverkehr betroffen sein. Es ist daher angezeigt, diesen Mitgliedstaaten zusätzliche zeitlich begrenzte Unterstützung in Form zusätzlicher Zertifikate zur Förderung der Dekarbonisierung maritimer Tätigkeiten und zur Deckung der entstandenen Verwaltungskosten zu gewähren. Die Unterstützung sollte schrittweise und parallel zu den neuen Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten eingeführt werden und somit in diesen Mitgliedstaaten stärkere Wirkung zeigen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission die Bedeutung dieser zusätzlichen Unterstützung insbesondere vor dem Hintergrund der Entwicklung der Anzahl von Schifffahrtsunternehmen, für die unterschiedliche Mitgliedstaaten zuständig sind, prüfen.