Erwägungsgrund 49 32023L0959
Um Anreize für neue bahnbrechende Technologien in der Stahlindustrie zu schaffen und eine erhebliche unverhältnismäßige Verringerung des Benchmarkwerts zu verhindern, und angesichts der besonderen Lage der Stahlindustrie, wie der hohen Emissionsintensität und der internationalen und unionsweiten Marktstruktur, ist es erforderlich, Anlagen, die im Bezugszeitraum von 2021 bis 2022 in Betrieb waren und andernfalls aufgrund der Überprüfung der Definition des Produkt-Benchmarks für Roheisen in diese Berechnung einbezogen würden, von der Berechnung des Benchmarkwerts für flüssiges Roheisen für den Zeitraum von 2026 bis 2030 auszunehmen.