Erwägungsgrund 92 32021R0696
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Annahme der Einzelheiten der Verfahren und Elemente für die Feststellung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von SST-Diensten übertragen werden. Wurde kein gemeinsamer Vorschlag der Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, vorlegt oder ist die Kommission der Auffassung, dass ein solcher Vorschlag die festgelegten Kriterien nicht erfüllt, so sollte die Kommission einen zweiten Schritt für die Feststellung der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von SST-Diensten einleiten können. Im Rahmen der Verfahren und Elemente für diesen zweiten Schritt sollten die abzudeckenden Umlaufbahnen festgelegt werden, und es sollte berücksichtigt werden, dass sich möglichst viele Mitgliedstaaten an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen müssen. Wenn diese Verfahren und Elemente die Möglichkeit bieten, dass die Kommission mehrere Vorschläge zur Abdeckung aller Umlaufbahnen auswählen kann, sollten auch geeignete Mechanismen für die Abstimmung zwischen den Gruppen von Mitgliedstaaten und eine wirksame Lösung zur Abdeckung aller SST-Dienste vorgesehen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.