Erwägungsgrund 41 32021R0696
Als öffentlich verfügbare Informationen für SST-Dienste sollten Informationen gelten, die ein Nutzer auf angemessener Grundlage für rechtmäßig zugänglich erachtet. SST-Dienste für Kollisionsvermeidung, Wiedereintritt und Fragmentierung beruhen auf externen öffentlich zugänglichen SST-Informationen, die auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollten SST-Dienste für Kollisionsvermeidung, Wiedereintritt und Fragmentierung als öffentlich verfügbare Dienste gelten und keinen Abschluss einer Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV erfordern. Der Zugang zu diesen Diensten sollte auf Anfrage der potenziellen Nutzer gewährt werden.