Erwägungsgrund 16 32021R0696
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten keinesfalls zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.
Gemäß Artikel 191 Absatz 3 der Haushaltsordnung können dieselben Kosten keinesfalls zweimal aus dem Haushalt der Union finanziert werden.