Erwägungsgrund 40 32021R0696
Internationale Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben und die Zugang zu nicht öffentlich verfügbaren SST-Diensten haben möchten, sollten eine Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV schließen müssen. Internationale Organisationen, die ihren Sitz in der Union haben und öffentliche Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber sind, sollten als SST-Hauptnutzer gelten.