Erwägungsgrund 91 32021R0696
Mitgliedstaaten im Besitz von oder mit Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sollten sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen können. Bei Mitgliedstaaten, die an dem mit dem Beschluss Nr. 541/2014/EU eingerichteten Konsortium beteiligt sind, sollte davon ausgegangen werden, dass sie im Besitz von für die SST-Unterkomponente verfügbaren, geeigneten Fähigkeiten sind oder Zugang dazu haben. Mitgliedstaaten, die sich an der Bereitstellung von SST-Diensten beteiligen möchten, sollten einen gemeinsamen Vorschlag vorlegen und den Nachweis über die Einhaltung weiterer, mit dem operativen Aufbau zusammenhängender Elemente erbringen. Es sollten geeignete Regeln für die Auswahl und Organisation dieser Mitgliedstaaten festgelegt werden.