Erwägungsgrund 123 32021R0696
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Umschichtung von Mitteln zwischen den Ausgabenkategorien des Programmhaushalts, zum Erlass von Beitragsbeschlüssen hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen, zur Bestimmung der technischen und operativen Anforderungen, die zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Programmkomponenten und der von ihnen bereitgestellten Dienste notwendig sind, zur Entscheidung über die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, zum Erlass der für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt erforderlichen Maßnahmen, zum Erlass der ausführlichen Bestimmungen über den Zugang zu SST-Diensten und der entsprechenden Verfahren, zur Annahme des Mehrjahresplans und der wesentlichen Leistungsindikatoren für die Entwicklung der SST-Dienste der Union, zum Erlass ausführlicher Vorschriften über das Funktionieren des organisatorischen Rahmens für die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der SST-Unterkomponente, zur Auswahl der SWE-Dienste und zum Erlass der Arbeitsprogramme übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Die Kommission sollte von dem Programmausschuss unterstützt werden, der in spezifischen Zusammensetzungen zusammentreten sollte.