Erwägungsgrund 46 32021R0696
In bestimmten hinreichend begründeten Fällen sollte die Agentur einzelnen Mitgliedstaaten oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten konkrete Aufgaben übertragen können. Diese Übertragung sollte auf Tätigkeiten beschränkt sein, die die Agentur nicht selbst wahrnehmen kann, und sollte die Lenkung des Programms und die Zuweisung von Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung nicht berühren.