Erwägungsgrund 15 32021R0696
Das Programm verfolgt ähnliche Ziele wie andere Unionsprogramme, insbesondere das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Programm „Horizont Europa“, das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Programm „InvestEU“, der mit der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Verteidigungsfonds und die Fonds gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visapolitik (im Folgenden „Dachverordnung“). Daher sollte, sofern sich diese Programme nicht auf dieselben Kosten erstrecken, eine kumulative Finanzierung aus diesen Programmen vorgesehen werden, und zwar – soweit das gemäß den Verwaltungsmodalitäten zulässig ist – insbesondere durch Regelungen für die Zusatzfinanzierung mit Mitteln aus Unionsprogrammen, die entweder nacheinander, abwechselnd oder in Kombination, auch zur gemeinsamen Finanzierung von Maßnahmen, bereitgestellt werden, wobei Innovationspartnerschaften und Mischfinanzierungsmaßnahmen nach Möglichkeit gestattet werden. Während der Durchführung des Programms sollte die Kommission daher Synergien mit anderen einschlägigen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der Union fördern, wodurch gegebenenfalls Risikofinanzierungen, Innovationspartnerschaften und kumulative oder Mischfinanzierungen genutzt werden könnten. Außerdem sollte die Kommission für Synergien und Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Programme – insbesondere Horizont Europa – und den im Rahmen des Programms entwickelten Lösungen sorgen.