Erwägungsgrund 53 32021R0696
Da der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) über besondere Fachkompetenz und regelmäßige Kontakte zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen verfügt, kann er die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates bei der Wahrnehmung bestimmter mit der Sicherheit des Programms zusammenhängender Aufgaben im Bereich der Außenbeziehungen unterstützen.