Erwägungsgrund 130 32021R0696
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung des Programms ab dem Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.