Erwägungsgrund 116 32021R0696
Aufgrund ihres erweiterten Zuständigkeitsbereichs, der sich nicht länger auf Galileo und EGNOS beschränken sollte, sollte die Agentur für das Europäische GNSS umbenannt werden. Die Kontinuität der Tätigkeiten der Agentur für das Europäische GNSS, einschließlich der Kontinuität im Hinblick auf Rechte und Pflichten, Personal und die Gültigkeit getroffener Entscheidungen, sollte jedoch im Rahmen der Agentur gewährleistet sein.