Erwägungsgrund 9 32021R0696
In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Programms schlüssig sind.
In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Programms schlüssig sind.