Erwägungsgrund 119 32021R0696
Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass einige Programmkomponenten auf der Nutzung sensibler oder sicherheitsrelevanter nationaler Infrastruktur beruhen werden. In diesen Fällen wäre es aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig festzulegen, dass die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an Sitzungen des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung teilnehmen. Im Verwaltungsrat nehmen ausschließlich die Vertreter der Mitgliedstaaten, die über eine solche Infrastruktur verfügen, und ein Vertreter der Kommission an den Abstimmungen teil. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung sollten die Fälle, in denen dieses Verfahren zur Anwendung kommt, festgelegt werden.