Erwägungsgrund 70 32024R1143
Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten mit Ursprung in der Union, einschließlich Einspruchsverfahren, sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten für unterschiedliche Schritte jedes Verfahrens zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für den ersten Verfahrensschritt zuständig sein, d. h. den Antrag von der Erzeugervereinigung entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch ein Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend je nach Prüfergebnis den Antrag auf Eintragung in der Unionsphase an die Kommission weiterleiten. Die Kommission sollte dafür zuständig sein, den Antrag ihrerseits zu prüfen, dabei auch ein internationales Einspruchsverfahren durchzuführen und zu entscheiden, ob der garantiert traditionellen Spezialität Schutz gewährt wird oder nicht. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für garantiert traditionelle Spezialitäten aus Drittländern in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind. Die Kommission sollte die entsprechenden Verfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten mit Ursprung in Drittländern durchführen.