Erwägungsgrund 59 32024R1143
Angesichts der bisherigen Praxis sollten die zwei unterschiedlichen Instrumente zur Kenntlichmachung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung, nämlich die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe, beibehalten werden. Die Vorschriften für Pflanzensorten und Tierrassen und die entsprechenden Definitionen sollten präzisiert werden, um ihre Verbindung mit geografischen Angaben im Konfliktfall besser zu verstehen. Die Vorschriften über den Ursprung von Futtermitteln und Rohstoffen sollten nicht geändert werden.