Erwägungsgrund 60 32024R1143
Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen besteht der Zusammenhang zwischen den geografischen Verhältnissen und der besonderen Qualität oder den besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses, die überwiegend oder ausschließlich auf diese Verhältnisse zurückzuführen sind, in der Regel aus mehreren Elementen. Vorübergehende Änderungen, mit denen die Anforderung, einen Mindestanteil von 50 % der Futtermittel aus dem geografischen Gebiet zu beziehen, für eine befristete Dauer ausgesetzt wird, sollten nur angenommen werden, wenn sie den Zusammenhang nicht in sämtlichen Elementen betreffen, da er ansonsten gegenstandslos würde und die Vermarktung unter dem geschützten Namen von Erzeugnissen, die über keinerlei besondere Qualität oder besonderen Eigenschaften im Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet verfügen, ermöglichen würde.