Erwägungsgrund 71 32024R1143
Die Regelung für fakultative Qualitätsangaben wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführt. Sie bezieht sich auf besondere horizontale Merkmale einer oder mehrerer Erzeugniskategorie(n), Bewirtschaftungsmethoden oder Verarbeitungsmerkmale, die bestimmte Gebiete betreffen. Die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ erfüllte die für fakultative Qualitätsangaben festgelegten Bedingungen und wurde mit der genannten Verordnung eingeführt. Mit dieser Angabe wurde den Erzeugern in Berggebieten ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, um ihre Erzeugnisse besser zu vermarkten und das Risiko zu verringern, dass bei den Verbrauchern Verwirrung darüber entsteht, ob die vermarkteten Erzeugnisse tatsächlich aus Berggebieten stammen. Die Möglichkeit für Erzeuger, fakultative Qualitätsangaben zu verwenden, sollte beibehalten werden, da die Regelung noch nicht ihr volles Potenzial in den Mitgliedstaaten entfaltet hat.