Art. 74 32026R1184
Die Kommission erlässt spätestens 18 Monate nach dem Tag, an dem das ENIM den einschlägigen Rahmen zu erlassen hat, einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in den Artikeln 7, 46 und 52 genannten europäischen Rahmen oder Teile davon in folgenden Fällen festgelegt werden:
wenn das ENIM den in Artikel 7 genannten Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement oder Teile davon bis zum 12. Dezember 2027 nicht annimmt;
wenn das ENIM den in Artikel 46 genannten Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements oder Teile davon bis zum 12. April 2028 nicht annimmt;
wenn das ENIM den in Artikel 52 genannten Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung oder Teile davon bis zum 12. August 2028 nicht annimmt.
Die Kommission erlässt spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Berichts des Beratenden Ausschusses für Leistungen einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in den Artikeln 7, 46 und 52 genannten europäischen Rahmen oder Teile davon festgelegt werden, wenn die Kommission unter Berücksichtigung des in Artikel 73 genannten Berichts des Beratenden Ausschusses für Leistungen zu dem Schluss kommt, dass
die im Europäischen Rahmen für das Kapazitätsmanagement festgelegten gemeinsamen Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen nicht ausreichen, um die angestrebten Ziele zu erreichen und das Management der Eisenbahninfrastrukturkapazität oder die Koordinierung zwischen Infrastrukturbetreibern und anderen am Betrieb Beteiligten zu gewährleisten;
die im Europäischen Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements festgelegten gemeinsamen Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen nicht ausreichen, um die angestrebten Ziele zu erreichen und das grenzüberschreitende Verkehrsmanagement zwischen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und anderen am Betrieb Beteiligten zu gewährleisten;
die im Europäischen Rahmen für die Leistungsüberprüfung festgelegten gemeinsamen Instrumente, Methoden und Verfahrensregelungen nicht ausreichen, um die angestrebten Ziele zu erreichen und die Leistungsüberprüfung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Infrastrukturbetreiber sicherzustellen;
der Europäische Rahmen für das Kapazitätsmanagement nicht ausreicht, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten; oder der Europäische Rahmen für die Koordinierung des grenzüberschreitenden Verkehrs-, Störungs- und Krisenmanagements nicht ausreicht, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten; oder der Europäische Rahmen für die Leistungsüberprüfung nicht ausreicht, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten; oder
das ENIM die vom Beratenden Ausschuss für Leistungen in dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Bericht festgestellten Mängel nicht ausreichend innerhalb der Dreimonatsfrist behoben hat.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bei der Ausarbeitung der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten berücksichtigt die Kommission die Arbeit des ENIM und — sofern verfügbar — den Bericht des Beratenden Ausschusses für Leistungen.