Erwägungsgrund 14 32014R0508
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig zu machen. Dieses Erfordernis soll die Verantwortung der Union dafür widerspiegeln, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse im Rahmen der GFP gemäß Artikel 3 AEUV zu gewährleisten.