Erwägungsgrund 2 32014R0508
Der Anwendungsbereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sollte die Unterstützung der GFP für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen, für die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Ressourcen befischen, sowie für lebenden Süßwasserressourcen und Aquakultur, sowie für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfassen, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, von Fischereifahrzeugen der Union oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ).