Erwägungsgrund 97 32014R0508
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission außerdem Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die Darlegung der Elemente des operationellen Programms; die Vorschriften über Verfahren, das Format und die Zeitpläne in Bezug auf die Genehmigung des operationellen Programms und der Vorlage und Genehmigung von Änderungen des operationellen Programms; das jährliche Arbeitsprogramm nach Titel VI Kapitel I und II; die Struktur des Ausgleichsplans für die der Gebiete in äußerster Randlage; die Anwendung der verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe; die von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Muster für die Vorlage von Finanzdaten an die Kommission, die Festsetzung der spezifischen Indikatoren für die Prioritäten der Union; die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen; das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte und die Bestandteile der Ex-ante- Bewertungsberichte. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden und das Prüfverfahren sollte Anwendung finden.